BGer 5A_71/2024 vom 13. März 2024

Stockwerkeigentum; Einberufung der Stockwerkeigentümerversa-mmlung; Art. 647a, 712n ZGB

Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung – Die Versammlung wird grundsätzlich vom Verwalter einberufen (Art. 712n Abs. 1 ZGB). Ein Fünftel der Stockwerkeigentümer kann ihn jedoch auffordern, eine Versammlung einzuberufen ; die betroffenen Stockwerkeigentümer können dies in der Regel nicht selbst tun. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall in der Stockwerkeigentümergemeinschaft kein Verwalter bestellt wurde, ist jeder Stockwerkeigentümer in Analogie zu Art. 647a ZGB individuell und direkt berechtigt, eine Versammlung einzuberufen (E. 4.1).

Stockwerkeigentum

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