BGer 5A_966/2022 vom 7. Februar 2024
Stockwerkeigentum; Umbau einer Eigentumswohnung; Aufteilung eines Stockwerkanteils; Art. 648, 712d, 712e ZGB; 68 ff. GBV
Umwandlung eines Stockwerkeigentums/Teilung eines Stockwerkanteils – Die räumliche Abgrenzung der Stockwerkeinheiten und die Festlegung der Wertquoten bilden den zwingenden Inhalt des Gründungsaktes eines Stockwerkeigentums (Art. 712d Abs. 2, 712e Abs. 1 und 68 ff. GBV), welcher materiell einem einstimmigen Beschluss gleichzustellen ist. Folglich stellt die Umwandlung von Sonderrechten in gemeinschaftliche Teile oder umgekehrt einen Rechtsakt über die Sache im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB dar, die einen einstimmigen Beschluss erfordert. Die Situation unterscheidet sich nicht dadurch, dass die betroffenen gemeinschaftliche Teile bereits Gegenstand von Sondernutzungsrechten sind. Diese können nämlich nur an gemeinschaftlichen Teilen geschaffen werden ; die betroffenen Flächen oder Gebäudeteile bleiben gemeinschaftlich. Darüber hinaus würde die Aufteilung eines Stockwerkanteils in elf neue Anteile zur Schaffung von zehn neuen Stimmen führen, was aufgrund des grundlegenden Prinzips des Stimmrechts pro Kopf einen erheblichen Einfluss auf die Stimmrechte hätte. Eine solche Aufteilung erfordert auch eine Anpassung der Beschreibung der Immobilie und des Aufteilungsplans. Die Tatsache, dass der Vorgang für die Eigentümer, die sich dagegen aussprechen, keine zusätzlichen Kosten verursacht, ist irrelevant. Mangels eines einstimmigen Beschlusses muss die Entscheidung der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die solche Änderungen genehmigt, für aufgehoben erklärt werden (E. 3-5)