BGer 4A_191/2023 vom 13. Februar 2024

Werkvertrag; Verhandlungsgrundsatz; Behauptungs- und Bestreitungslast; Beweisführungslast und Recht auf Beweisführung; Art. 55, 152, 221, 317 ZPO

Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.2). Behauptungslast und Verweis auf ein Schriftstück (E. 4.1.3), Bestreitungslast (E. 4.1.1). Beweisführungslast und Recht auf Beweisführung (E. 4.1.4).

In diesem spezifischen Fall hat sich der Bauherr bezüglich einem ersten Bauvorhaben mit einem globalen Widerspruch zufriedengegeben, der wie folgt lautete : « Grundsätzlich werden alle Tatsachen, Beweismittel und Schlussfolgerungen im Klageschrift des Klägers von der Beklagten bestritten, es sei denn, sie werden ausdrücklich anerkannt. » Ein solcher allgemeiner Widerspruch genügt jedoch nicht der der Begründungspflicht der Bestreitung der Endabrechnung, die im Verfahren eingereicht wurde und in der die umstrittenen Mehrwerte explizit ausgewiesen waren (E. 5).

Umgekehrt wurden für die zweite strittige Baustelle die « Mehrwerte » nicht geltend gemacht. Um den Betrag zu erhalten, musste man die Endabrechnung der beiden Baustellen, die Kostenvoranschläge der beiden Baustellen und die Mehrwerte der ersten Baustelle abziehen. Damit die Mehrkosten berücksichtigt werden können, reicht es nicht aus, dass das eingereichte Beweisstück die Informationen enthält, sondern es muss auch leicht zugänglich sein und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht selbst den Endbetrag der Abrechnung mit einem anderen Aktenstück, nämlich dem ursprünglichen Kostenvoranschlag, vergleichen muss, um daraus zu schließen, dass Mehrwerte erzielt wurden (E. 5.2).

Werkvertrag

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Verfahren

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