BGer 5A_658/2023 vom 17. Januar 2024

Bauhandwerkerpfandrecht; Vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts; Glaubhaftmachung von Arbeiten; Art. 839 Abs. 2, 961 Abs. 3 ZGB

Vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts (Art. 839 Abs. 2 und 961 Abs. 3 ZGB) – Angesichts der kurzen und zwingenden Wirkung der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB kann die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts von Handwerkern und Unternehmern nur dann verweigert werden, wenn das Bestehen des Rechts auf die endgültige Eintragung des Grundpfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Bei einer unklaren Sach- oder Rechtslage, die eine umfassendere Prüfung verdient, als sie im Rahmen einer summarischen Untersuchung möglich ist, muss es vielmehr dem Richter der Anfechtungsklage überlassen werden, zu entscheiden, ob der Anspruch auf das Pfandrecht letztlich bejaht werden soll (E. 4.1).

Glaubhaftmachung von Arbeiten – Die vorstehende Rechtsprechung bedeutet nicht, dass eine Eintragung angeordnet werden muss, obwohl der angebliche Unternehmer keinen Beweis oder auch nur einen Anhaltspunkt dafür erbringt, dass er Arbeiten ausgeführt hat, und die Existenz dieser Arbeiten selbst bestritten wird. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Bauunternehmer nicht, die Durchführung von Arbeiten glaubhaft zu machen, da er weder einen Vertrag, einen Kostenvoranschlag, ein Bauprotokoll, einen Stundennachweis, ein Foto der Arbeiten oder auch nur den geringsten Schriftverkehr mit dem Auftraggeber vorgelegt hat. Auch die Aussage eines seiner Angestellten wurde nicht angeboten. Die Vorlage von Rechnungen, die er selbst ausgestellt hatte, sowie von Aufzeichnungen über den Standort von Fahrzeugen sind selbst unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit unzureichend (E. 4.3).

Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht

Verfahren

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