BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023
Dienstbarkeit; Begründung der Berufung; Alternative Begründungen eines Urteils; Art. 662, 731 ZGB; 311 ZPO
Begründung der Berufung (Art. 311 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze. Enthält eine Entscheidung eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), muss der Beschwerdeführer unter Androhung der Unzulässigkeit nachweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist. Von einer doppelten Begründung kann man nur dann sprechen, wenn jede ihrer Seiten ausreicht, um das Schicksal der Sache zu besiegeln. Keine doppelte Begründung liegt hingegen vor, wenn die erste Begründung das Schicksal des Rechtsstreits besiegelt, die zweite Begründung, die auf einem falschen Kriterium beruht, jedoch an sich ungeeignet ist, das Schicksal der Sache zu besiegeln ; die Tatsache, dass der Berufungskläger nur die erste Begründung angefochten hat, steht daher der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen (E. 3.3.1).
Im vorliegenden Fall stellt der Wille der Alleineigentümerin aller in Frage stehenden Grundstücke, auf eine allfällige nicht eingetragene Dienstbarkeit zugunsten eines der Grundstücke zu verzichten bzw. diese zu löschen, einen Grund dar, der unabhängig von jenen ist, die sich auf die Bedingungen für den Erwerb einer Dienstbarkeit durch ausserordentliche Ersitzung beziehen (Art. 662 Abs. 1 kum. Art. 731 Abs. 3 ZGB). Denn dieser erste Grund hätte für sich allein ausgereicht, um das Schicksal der Sache zu besiegeln (E. 3.4).