BGer 5A_289/2023 vom 1. Februar 2024

Dienstbarkeit; Eintragung und Auslegung einer Dienstbarkeit; Art. 738, 971, 973 ZGB

Eintragung und Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall ist die Eintragung einer Dienstbarkeit nur mit « Passage » beschriftet. Sie stammt aus dem Jahr 1931 und im Grundbuch ist kein Errichtungsvertrag verzeichnet. Sie wurde 1990 bei der Teilung des belasteten Grundstücks identisch verlängert. Im Jahr 2006, anlässlich einer « Aktualisierung » der Dienstbarkeit (dieser Begriff wird im Wortlaut des Grundbuchs verwendet), wurde der Umfang der Dienstbarkeit unter Bezugnahme auf einen Plan klar abgegrenzt ; ihre Grundlage kann somit anhand dieses Plans, der im Grundbuch steht, festgelegt werden. Nichtsdestotrotz kann der eigentliche Inhalt der Beschränkung nicht objektiv definiert werden, indem man sich auf die Eintragung im Grundbuch beschränkt. Darüber hinaus wurde 2006 kein Gründungsvertrag geschlossen. Diese Umstände machen objektiv verständlich, dass sich die « Aktualisierung » von 2006 darauf beschränkte, die Bemessungsgrundlage der Beschränkung zu präzisieren, ohne den eigentlichen Inhalt zu betreffen. Dieser Inhalt wurde von den Vorinstanzen korrekt festgelegt, mit Bezug auf den Zweck, der sich vernünftigerweise aus den Nutzungsbedürfnissen des herrschenden Grundstücks nach den damaligen Umständen im Jahr 1931 ergab, d. h. für eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung (E. 3.4).

Dienstbarkeit

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