BGer 1C_598/2023 vom 29. Januar 2024

Materielle Enteignung; Planungszone und Bausperre zwischen der Veröffentlichung des Plans und seiner Genehmigung; Art. 26 BV; 5, 27 RPG

Materielle Enteignung (Art. 26 BV ; 5 RPG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.2.1).

Planungszone (Art. 27 RPG) und Bausperre zwischen der Veröffentlichung des Plans und seiner Genehmigung – Diese Art von Massnahmen führen nur zu einer vorübergehenden Einschränkung des Eigentums. Nach der Rechtsprechung führt ein vorübergehendes Bauverbot grundsätzlich nicht zu einer Entschädigung für eine materielle Enteignung, es sei denn, die Eigentumsbeschränkung ist schwerwiegend, weil sie über einen längeren Zeitraum andauert. Die Rechtsprechung hat keine schematische und allgemeine Zeitgrenze festgelegt, ab der eine vorübergehende Eigentumsbeschränkung als lang andauernd zu betrachten ist. Dennoch stellt ein auf fünf Jahre begrenztes Verbot in der Regel keine materielle Enteignung dar, während ein Verbot, das zehn Jahre überschreitet, eine solche darstellen kann. Die Frage, ob eine erhebliche Einschränkung des Eigentums gegeben ist oder nicht, kann nämlich erst nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach zehn Jahren, oder zum Zeitpunkt der endgültigen Planung beantwortet werden. In jedem Fall muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Intensität der Einschränkung einer materiellen Enteignung gleichkommt (E. 2.2.2).

Im vorliegenden Fall waren die Planungsmassnahmen provisorisch, zunächst von März 2006 bis März 2013 (Planungszone) und dann von Dezember 2016 bis Januar 2019 (Bausperre vor der Plangenehmigung). Einzeln betrachtet oder sogar kumuliert dauerten diese Zeiträume weniger als zehn Jahre. Darüber hinaus wurden die betroffenen Parzellen zwischen 2013 und 2016 sowie zwischen Januar 2019 und Oktober 2020 wieder bebaubar, d. h. nicht unerhebliche Zeiträume, in denen ein Bauverfahren hätte eingeleitet werden können. Die Eigentümer haben jedoch nie etwas unternommen. Sie weisen auch nicht nach, dass sie aufgrund der vorübergehenden Massnahmen gezwungen waren, bestimmte Bauvorhaben, die hätten genehmigt werden können, langfristig aufzuschieben. Der vollständige und endgültige Verlust der Bebaubarkeit der Parzelle, der 2020 in Kraft trat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Somit ist der Anspruch auf eine Entschädigung für materielle Enteignung zu verneinen (E. 2.4).

Eigentum/Besitz

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