BGer 2C_483/2022 vom 12. Januar 2024

Bäuerliches Bodenrecht; Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder Grundstücks; Art. 61 BGBB

Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder Grundstücks (Art. 61 BGBB) – Wer ein landwirtschaftliches Unternehmen oder Grundstück erwerben will, benötigt eine Genehmigung, die erteilt wird, wenn keine Verweigerungsgründe vorliegen. Als Erwerb im Sinne des BGBB gelten die Übertragung des Eigentums sowie jede andere Rechtsgeschäft, die einer solchen Übertragung wirtschaftlich gleichkommt. Die Einräumung einer Dienstbarkeit kann einen solchen Rechtsgeschäft darstellen. Dies ist beispielsweise bei einem zeitlich begrenzten Baurecht der Fall, das nicht als selbständiges und dauerndes Recht ausgestaltet ist, sondern dem Berechtigten eine eigentümerähnliche Stellung verleiht (E. 3.1).

Im vorliegenden Fall wurde die Frage, ob die Dienstbarkeit genehmigungspflichtig war, von den Vorinstanzen nicht geprüft. Das angefochtene Urteil wird somit aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Das BGer führt weiter aus, dass neben der Berechtigung des Dienstbarkeitsberechtigten auch die Erwerbsberechtigung des Grundstückseigentümers zu prüfen sein wird, insbesondere die Frage, ob die Pflicht, sich selbst um das erworbene Grundstück zu kümmern, mit der Errichtung einer Dienstbarkeit vereinbar ist, die sich über rund ein Fünftel des Grundstücks erstreckt (E. 3.2).

Bäuerliches Bodenrecht

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