BGer 4A_349/2023 vom 13. Dezember 2023
Werkvertrag; Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beendigung des Schiedsrichtervertrags; Bestellungsänderung; Teillieferung des Werks und Mängelrüge; Kosten und Honorare der Schiedsrichter; Art. 366 und 393 ZPO
Beendigung des Schiedsrichtervertrags – Ausnahmsweise kann der Schiedsrichtervertrag vor der Verkündung des Schiedsspruchs beendet werden, wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung die Dauer des Einsatzes des Schiedsgerichts begrenzt haben (Art. 366 Abs. 1 ZPO) (E. 4.1.1). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung zwar einen Verfahrenskalender aufgestellt. Sie haben jedoch nie vorgesehen, dass die Nichteinhaltung der verschiedenen im Verfahrenskalender festgelegten Verfahrensfristen automatisch zum Erlöschen der den Schiedsrichtern übertragenen Befugnisse führen würde. Die Nichteinhaltung eines Verfahrenskalenders kann eine Verletzung des Mandats der Schiedsrichter darstellen und sie gegebenenfalls haftbar machen, aber sie führt nicht automatisch zum Erlöschen ihrer Befugnisse (E 4.3).
Bestellungsänderungen – Es ist nicht willkürlich, die als Mehrforderungen geforderten Beträge zurückzuweisen, die vom Auftraggeber bestritten oder « unter Vorbehalt der Rechnung » akzeptiert wurden, da der Unternehmer nicht nachgewiesen hat, dass die geforderten Beträge den tatsächlichen Preisen entsprachen oder dass sie tatsächlich bezahlt wurden (E. 7.2).
Teillieferung des Werkes – Die Feststellung der Schiedsrichter, dass die Parteien eine Teillieferung des Werkes vereinbaren können und dass bei Schweigen des Vertrages zu diesem Punkt der Wille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln ist, ist nicht willkürlich. Im vorliegenden Fall wird auf der Grundlage der verfügbaren Beweise festgestellt, dass eine solche Vereinbarung nicht existiert (E. 7.3). Die Mängelrüge kann ihrerseits erst nach der (möglicherweise teilweisen) Lieferung des Werks erfolgen, so dass sie nicht verspätet sein kann, wenn die Lieferung nicht stattgefunden hat (E. 7.3.3).
Kosten und Honorare der Schiedsrichter – Erinnerung an die Grundsätze (E. 8.1). Angesichts des Streitwerts von CHF 2 Millionen, der Komplexität des Falls und der zahlreichen Zwischenfälle während des Verfahrens erscheint das Honorar der Schiedsrichter in Höhe von CHF 350'000.- nicht offensichtlich überhöht (E. 8.3).
NB : Das Urteil des BGer 4A_343/2023 vom 13. Dezember 2023 bezieht sich auf denselben Fall und betrifft einen Vorwurf der Willkür bei der Zinsberechnung. Dieser wurde abgewiesen, weil der Bauherr das Datum bestimmter Zahlungen nicht nachweisen konnte.