BGer 2C_494/2022 vom 12. Dezember 2023
Bäuerliches Bodenrecht; Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens; Feststellungsentscheidung; Art. 7 und 84 BGBB
Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens (Art. 7 BGBB) – Ein landwirtschaftliches Unternehmen muss mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordern und setzt voraus, dass die betreffenden Grundstücke, Bauten und Anlagen eine rechtliche Einheit bilden und von einem gemeinsamen Zentrum aus bewirtschaftet werden können (räumliche und funktionelle Einheit) (E. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsbelastung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. Die tatsächliche Nutzung ist nicht relevant, da es dem Grundeigentümer nicht möglich sein soll, sich durch die Wahl der Bewirtschaftungsart oder durch die Nichtnutzung des Nutzungspotenzials dem Geltungsbereich des BGBB zu entziehen (E. 4.3 und 5.4.1).
Feststellungsverfügung – Es besteht von Gesetzes wegen (vgl. Art. 84 BGBB) ein Interesse an der Feststellung, ob ein Unternehmen als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von Art. 7 BGBB zu qualifizieren ist oder nicht (E. 1.2).