BGer 5A_242/2023 vom 26. Oktober 2023

Nachbachrecht; Streitwert von Eigentumsbeschränkungen; Art. 74 BGG

Streitwert bei Eigentumsbeschränkungen – Der Streitwert bei gesetzlichen Eigentums-beschränkungen wird auf die gleiche Weise bestimmt wie bei Streitigkeiten über das Bestehen einer Dienstbarkeit : Er entspricht der Wertsteigerung, die die Beendigung der Beeinträchtigungen dem Grundstück, auf das sie sich auswirken, verschaffen würde, oder, wenn sie höher ist, der Wertminderung, die die Beendigung dem Grundstück, das die Beeinträchtigungen verursacht, zufügen würde. Insbesondere in Bezug auf Immissionen von Bäumen oder Anpflanzungen stellt die Rechtsprechung fest, dass der Streitwert der Wertsteigerung entspricht, die das Fällen oder Beschneiden der Bäume oder Anpflanzungen für das Grundstück, das die Beeinträchtigungen erleidet, mit sich bringen würde, oder, falls höher, der Wertminderung, die sie für das Grundstück, das die Immissionen verursacht hat, mit sich bringen würde. Sie entspricht nicht den Kosten für die Rodung und Beschneidung der betreffenden Anpflanzung (E. 1.1.1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen des Eigentümers, der keine konkreten Feststellungen oder Elemente vorbringt, anhand derer überprüft werden kann, ob der Streitwert von CHF 30'000 (Art.74 BGG) erreicht wurde, ist unzulässig (E. 1.1.1.2).

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz

Belästigungen

Belästigungen

Verfahren

Verfahren