BGer 4A_353/2023 vom 14. November 2023
Werkvertrag; Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und Parteiwechsel; Art. 83 ZPO
Abtretung von Gewährleistungsrechten und Parteiwechsel (Art. 83 ZPO) – Zwischen dem Bauunternehmer und dem Eigentümer ist ein Rechtsstreit über Mängel an einem Schwimmbad anhängig, als das Grundstück im Baurecht an einen Dritten abgetreten wird. Wenn eine Vertragsklausel in einem Immobilienkaufvertrag bzw. in einem Vertrag über den Verkauf eines Baurechts ausdrücklich vorsieht, dass die Gewährleistungsrechte in Bezug auf den Werkvertrag nicht mit dem Verkauf abgetreten werden, liegt in Bezug auf die Mängelgewährleistung kein Parteiwechsel vor. Denn die Rechte aus Mängeln sind der Gegenstand des Rechtsstreits und nicht die Immobilie selbst. Im vorliegenden Fall behält der ehemalige Eigentümer des Baurechts, der Partei des Werkvertrags ist, somit die Legitimation, vom Bauunternehmer die Reparatur des defekten Schwimmbeckens zu verlangen (E. 2.3).