BGer 1C_43/2022 vom 16. November 2023
Eigentumsgarantie; Eigentum an einem Wasserweg; Art. 664, 680 ZGB; WWG/ZH
Eigentum an einem Wasserweg – Art. 664 Abs. 2 ZGB sowie Art. 5 § 1 des Zürcher Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG ; RS/ZH 724.11) stellen die Vermutung auf, dass Grundwasser wie Oberflächengewässer öffentlichen Charakter hat. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, wobei darauf hingewiesen wird, dass Streitigkeiten über diese Frage von den Zivilgerichten entschieden werden (Art. 6 Abs. 3 WWG). Die Eintragung eines Wasserweges durch den Staat in das Register der öffentlichen Gewässer (Art. 7 WWG) führt nicht dazu, dass ein privater Wasserlauf unter die Souveränität oder das Eigentum des Staates fällt oder zu einem öffentlichen Wasserweg wird. Dasselbe gilt für einen Vermerk im Grundbuch über eine solche öffentlich–rechtliche Eigentumsbeschränkung, der auch ohne Vermerk besteht (vgl. Art. 680 Abs. 1 ZGB) und nicht an der öffentlichen Glaubenswirkung des Grundbuchs teilnimmt (E. 3.1 und 3.3).
Im vorliegenden Fall wehrt sich der Eigentümer des Grundstücks, über das der Bach fließt, gegen dessen Eintragung in das Register der öffentlichen Gewässer und gegen die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, ohne dass es ihm gelingt, die oben genannte Vermutung zu widerlegen. In diesem Verwaltungsstreitfall ist das Eigentum an dem Wasserweg jedoch eine Vorfrage, die geklärt werden muss. Im Übrigen legt der Eigentümer nicht dar, warum er nicht die Möglichkeit haben sollte, ein Verfahren vor einem Zivilgericht einzuleiten, um eine endgültige Klärung der Natur des Gerinnes zu erreichen (E. 3.3).