BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023

Eigentumsgarantie; Einschränkung der Eigentumsgarantie; Gewässerschutz; materielle Enteignung; Wirtschaftsfreiheit; Gleichbehandlung; Art. 8, 26, 27, 36, 76 BV; 6, 14, 27, 28 GSchG; Anhang 2 GSchV; 1 DZV; PhV/LU

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Einschränkungen (E. 4.2).

Eine Verordnung des Regierungsrats des Kantons Luzern, die verschiedenen Maßnahmen zur Senkung des Phosphorgehalts in den Seen des Kantons vorsieht, wird von Landwirten, die Eigentümer der von diesen Maßnahmen betroffenen Grundstücke sind, angefochten. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung stellen grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, selbst für schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie (E. 4.3.1). Da sich die in der kantonalen Verordnung vorgesehenen Massnahmen im Rahmen des blossen Vollzugs der bundesrechtlichen Normen zum Gewässerschutz bewegen, war der Regierungsrat des Kantons Luzern für den Erlass zuständig (E. 3.5). Die getroffenen Massnahmen wurden im klaren öffentlichen Interesse an einer Reduktion des Phosphors in den Seen und damit an der Nichtvermehrung von Algen und der Erhaltung der Gewässerreinheit getroffen (E. 5). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu betonen, dass eine Massnahme als angemessen betrachtet werden kann, wenn sie zumindest einen gültigen Versuch darstellt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels beitragen zu können; dies ist bei den Massnahmen der Art der Fall (E. 6.1). Auch wenn die Phosphorwerte im Laufe der Zeit aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Parteien gesunken sind, muss zudem eingeräumt werden, dass die gesetzlichen Schwellenwerte immer noch nicht erreicht wurden, so dass die bisher verwendeten milderen Mittel weniger geeignet sind, um die mit den neuen Massnahmen verfolgten Ziele zu erreichen (E. 6.2). Die Eigentümer konnten nicht nachweisen, dass die Anwendung der geplanten Massnahmen die Existenz der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe gefährden würde (E. 6.3).

Materielle Enteignung – Wiederholung der Grundsätze (E. 7). Im vorliegenden Fall ist die bestimmungsgemässe Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen weiterhin möglich, auch wenn bestimmte Maßnahmen bei einigen Betrieben zu Ertragseinbussen führen würden. Ein Teil des potenziellen Ertragsverlustes wird zudem kompensiert. Somit sind die Voraussetzungen für eine materielle Enteignung nicht gegeben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall etwas anderes gelten könnte, doch wird dies bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden sein (E. 7.2–7.4).

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 8.1–8.2). Gleichbehandlung (Art. 8 BV) – (E. 9.1).

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz

Analyse

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Analyse des Urteils BGer 1C_583/2021

Simon Varin

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