BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023

Dienstbarkeit; Klage auf Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit; Auslegung einer Dienstbarkeit; Art. 738 ZGB

Klage auf Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit – Bei einer Klage nach Art. 738 ZGB zur Klärung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich zu bejahen, da offensichtlich ein Interesse an der Feststellung besteht. Darüber hinaus wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Zulässigkeit der Klage auch ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung des Grundbucheintrags besteht. In diesem Fall zielt die Berichtigung nicht auf die Schaffung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts ab (Art. 87 ZPO), sondern auf die Anpassung des Wortlauts an das bereits bestehende Recht, wie es vom Gericht festgestellt wurde (E. 1.2.2).

Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Im vorliegenden Fall muss mangels eindeutiger Eintragung auf den Erwerbsgrund abgestellt werden. Das Durchgangsrecht wurde nicht in einem Dienstbarkeitsvertrag vereinbart, sondern im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens, das die Gemeinde 1933 zur Erstellung von Grundstücks– und Dienstbarkeitsregistern durchführte. Dementsprechend ist auf die entsprechenden Grundbuchdokumente zu verweisen (E. 5.2). Aus dem damaligen Handelsverkehr geht hervor, dass die Dienstbarkeit den Zweck hatte, Gebäuden, die ansonsten keinen ebenerdigen Zugang hatten, ein Durchgangsrecht zu gewähren. Wenn die Dienstbarkeit auf den Teil des herrschenden Grundstücks beschränkt ist, der über keinen direkten Zugang zur Strasse verfügt, ist sie nicht auf das ursprüngliche kleine Haus beschränkt, sondern kommt auch den Gebäuden zugute, die es seither ersetzt haben (E. 5.5.2).

Dienstbarkeit

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Verfahren

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