BGer 4A_51/2022 vom 3. Oktober 2023
Architekturvertrag; Erstellen von Bauplänen; Werkpreis; Integration der SIA-Norm 118; Art. 374 OR; SIA-Norm 118
Erstellung von Bauplänen – Die Erstellung von Plänen unterliegt grundsätzlich den Regeln des Werkvertrags (E. 5.1.1).
Werkpreis – Wenn die Vergütung nicht im Voraus festgelegt wurde, muss sie gemäss Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeiten und den Aufwendungen des Unternehmers bestimmt werden. Der Richter muss also bei Fehlen einer Vereinbarung den Preis für das Werk so festlegen, wie er das Honorar des Beauftragten festlegen würde, so dass er den erbrachten Leistungen entspricht und objektiv verhältnismässig erscheint. Sowohl im Werkvertrag als auch im Auftrag sind die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Kosten für Personal, Material, Gemein- und Betriebskosten massgebend (E. 5.1.1).
Einbeziehung der SIA–Norm 118 – Wenn der Architekt sein Honorar in der Schlussrechnung ausdrücklich nach der SIA-Norm 118 berechnet, gilt die Anfechtung dieser Rechnung durch den Auftraggeber, ohne die Einbeziehung der SIA-Norm 118 in Frage zu stellen, sondern nur die « Umsetzungskriterien » in der Rechnung, als stillschweigende Zustimmung zur Einbeziehung der SIA-Norm. Eine Anfechtung der Anwendung der SIA-Norm 118 im Stadium der Schlussplädoyers ist verspätet, noch dazu, wenn ein Gutachten, das sich auf die Honorarnote bezog und sich auf die SIA-Norm 118 stützte, nicht angefochten wurde (E. 5.4).