BGer 4A_226/2023 vom 10. Oktober 2023
Werkvertrag; Werkpreis; Art. 373-374 OR
Preis des Werkes – Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. (Art. 373 OR). Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. (Art. 374 OR). Unter diesen Umständen entspricht die Vergütung des Unternehmers den Ausgaben, die objektiv für eine sorgfältige Arbeit erforderlich sind. Die geltend gemachten Ausgaben müssen daher so dargestellt werden, dass ihre Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den durchgeführten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Es reicht nicht aus, Tabellen zu erstellen, aus denen hervorgeht, welche Mitarbeiter an welchem Tag wie viele Stunden gearbeitet haben. Nicht vorhandene Angaben oder solche, die sich auf Stichworte oder vage und unverständliche Beschreibungen beschränken, genügen den Anforderungen nicht (E. 3.1.1).
Im vorliegenden Fall betraf der Vertrag den Bau eines schlüsselfertigen Nanotechnologie– Labors. Es gab unbezahlte Rechnungen von Subunternehmern in Höhe von knapp CHF 4 Millionen. Bei einem Vertrag, der ein offenes Abrechnungssystem vorsieht, reicht es jedoch nicht aus, den Nachweis zu erbringen, dass die Rechnungen der Subunternehmer für die Errichtung des Bauwerks erstellt und vollständig bezahlt wurden. Wenn es keinen Fest– oder Höchstpreis gibt, kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass er das Kostenziel eingehalten hat. Er muss in jedem Fall nachweisen, welche konkreten Leistungen von den jeweiligen Subunternehmern erbracht wurden und ob diese notwendig und die Preise angemessen waren (E. 3.3).