BGer 5A_295/2023 vom 15. August 2023

Schuldbetreibung und Konkurs; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibung gegen einen Bürgen; Zwangsverwertung durch den Pfandgläubiger und Erlöschen des Pfandrechts; Pfandausfallschein; Sonderliquidation der verpfändeten Liegenschaft; treuhänderische Übergabe eines Schuldbriefs; Art. 82, 230 SchKG; 816 ZGB

Rechtsöffnungsverfahren (Art. 82 SchKG) – (E. 5.1.1). Betreibung gegen einen Bürgen – (E. 5.1.2). Zwangsverwertung durch den Pfandgläubiger und Erlöschen des Pfandrechts – (E. 5.2.2.1). Bescheinigung über die Unzulänglichkeit des Pfandrechts – (E. 5.2.2.2). Sonderliquidation der verpfändeten Liegenschaft – (E. 5.3).

Treuhänderische Übergabe eines Schuldbriefs – Wenn die Parteien in einem Treuhandvertrag vereinbaren, dass der Schuldbrief dem Gläubiger treuhänderisch zur Sicherung des Eigentums übergeben wird, liegt keine Novation der gesicherten Forderung vor ; die in den Schuldbrief aufgenommene Forderung tritt neben die gesicherte Forderung, um deren Eintreibung zu erleichtern. Man unterscheidet zwischen der abstrakten Forderung, die durch das Grundpfandrecht gesichert ist, und der kausalen Forderung (oder gesicherten Forderung oder auch Grundforderung), die aus dem Grundverhältnis, in der Regel einem Darlehensvertrag, resultiert. Diese beiden Forderungen sind voneinander unabhängig. Die abstrakte und grundpfandrechtlich gesicherte Forderung muss Gegenstand einer Betreibung auf Grundpfandverwertung sein, während die Kausalforderung Gegenstand einer ordentlichen Betreibung sein muss (E. 5.2.1).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)

Verfahren

Verfahren