BGer 5A_233/2022 vom 31. August 2023

Schuldbetreibung und Konkurs; Widerrufsklage; Rückerstattung; Art. 288, 291 SchKG

Widerrufsklage (Art. 288 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Schädigung der Gläubiger – (E. 4.3). Schädigungsabsicht – (E. 5). Für den Dritten erkennbare Schädigungsabsicht – (E. 6). Die angefochtene Handlung schadet den Gläubigern oder einigen von ihnen, wenn sie das Ergebnis der Zwangsverwertung oder den Anteil der Gläubiger an diesem Ergebnis schmälert oder ihre Position im Zwangsverwertungsverfahren auf andere Weise verschlechtert. Andererseits ist die Handlung selbst bei einer gleichwertigen Gegenleistung dennoch anfechtbar, wenn der Schuldner sich zum Ziel gesetzt hat, auf Kosten der Gläubiger über seine letzten Vermögenswerte verfügen zu können (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall wird anerkannt, dass ein Teil des Verkaufspreises einer Liegenschaft an einen Dritten ging, der sich nicht darauf hätte berufen können, dass ihm die Liegenschaften gemäss Art. 219 Abs. 1 SchKG verpfändet worden waren und ihm der Verkaufserlös nach der Befriedigung des erstrangigen Pfandgläubigers in erster Linie zustand. Dieser Dritte wurde somit zum Nachteil der Gläubiger begünstigt (E. 4.3). Zudem ist die Absicht, die Gläubiger zu schädigen, gegeben (E. 5.2) und war erkennbar (E. 6.3).

Rückerstattung (Art. 291 SchKG) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 7.1). Der Widerrufsbeklagte muss auch die Früchte und Einkünfte zurückerstatten, die er aus dem erworbenen Gut, dessen Rechtsgeschäft für ungültig erklärt wurde, gezogen hat. Er kann jedoch notwendige Ausgaben, die er im Zusammenhang mit der Sache hatte, in Rechnung stellen, und er muss grundsätzlich für wertsteigernde Investitionen entschädigt werden (E. 7.3.3).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)