BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023

Schuldbetreibung und Konkurs; Erste und zweite Schätzung einer Liegenschaft; Art. 17, 99 SchKG; Art. 183 ff. ZPO

Erste und zweite Schätzung einer Liegenschaft – Nachdem das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren dem Schuldner und gegebenenfalls dem Dritteigentümer des Grundpfandes mitgeteilt hat, ordnet es die Schätzung des Pfandobjektes an. Das Ergebnis der Schätzung präjudiziert in keiner Weise das weitere Verwertungsverfahren, insbesondere nicht den (zukünftigen) Zuschlagspreis (E. 2.3.1). Die Schätzung des Betreibungsamtes kann Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG sein, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreibungsbeamte keine echte Schätzung vorgenommen hat, sondern sich nur auf den Steuerwert der Liegenschaft gestützt hat. Der Aufsichtsbehörde ist es hingegen untersagt, die Schätzung als solche zu überprüfen.

Darüber hinaus kann jede Partei innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine erneute Schätzung durch Sachverständige verlangen. Dieser Antrag muss nicht begründet werden. Die Anordnung einer Neuschätzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht als Beschwerdeentscheidung, sondern als eine andere amtliche Tätigkeit eines Vollzugsorgans zu betrachten. Es handelt sich nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO (E. 2.3.2). Es ist mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar, dass das Gericht die Neuschätzung an das Betreibungsamt delegiert (E. 2.3.3).

SchKG (Schuldbetreibung)

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Verfahren

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