BGE 149 II 433, BGer 2C_856/2021 vom 27. September 2023
Bäuerliches Bodenrecht; Verjährung bei Widerruf der Erwerbsbewilligung und Berichtigung des Grundbuchs; Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 3 BGBB
Verjährung bei Widerruf der Erwerbsbewilligung (Art. 71 Abs. 2 BGBB) und Berichtigung des Grundbuchs (Art. 72 Abs. 3 BGBB) – Die vorstehenden Bestimmungen und die darin enthaltenen zehnjährigen Verjährungsfristen müssen koordiniert und voneinander unterschieden werden. Nach eingehender Auslegung unterscheidet das Bundesgericht zum einen zwischen nichtigen Handlungen, bei denen es sich um verbotene oder genehmigungspflichtige Handlungen handelt. Die Nichtigkeit betrifft Handlungen, für die die erforderliche Genehmigung verweigert wurde : die Verweigerung ist die Folge der Feststellung, dass das fragliche Rechtsgeschäft gegen das bäuerliche Bodenrecht verstösst, und diese Verweigerung macht sie nichtig. Unter diesen Umständen gilt die Frist von Art. 72 Abs. 3 BGBB. Andererseits, wenn die Genehmigung erteilt wurde, ist die Rechtshandlung nicht nichtig. Die Bewilligung kann dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 71 BGBB widerrufen werden, d.h. wenn sie durch falsche Angaben erlangt wurde. Der Grund für den Widerruf ist nicht eine nichtige Handlung, sondern die erteilten falschen Informationen. In diesem Fall gilt die Frist von Art. 71 Abs. 2 BGBB (E. 4.5).