BGer 2C_105/2023 vom 7. September 2023

Gebäudeversicherung; Untersuchungsgrundsatz; Oberflächen-überflutung; St. Galler Kantonsrecht

Untersuchungsgrundsatz – Der Untersuchungsgrundsatz begründet auch in Verfahren, die durch einen Antrag der Parteien eingeleitet werden, eine Klärungspflicht der Behörden. Im vorliegenden Fall ging es darum, die Ursache eines Wasserschadens zu klären. Dazu ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Regel als ausreichend anzusehen, da der Nachweis der Ursache in einem solchen Fall kaum je durch den Ausschluss jeder anderen, auch entfernten Möglichkeit erbracht werden kann (E. 4.1.3).

Im vorliegenden Fall kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich ein momentaner Wasserlauf an der Oberfläche oder im Untergrund gebildet und zum Schaden geführt hat. Jedoch erscheint ein Wasserschaden infolge einer Sättigung des Bodens, also durch Imprägnierung, weitaus plausibler. Da es keine Hinweise auf eine Überflutung durch Abschwemmung gibt und solche Ereignisse nur in seltenen Einzelfällen vorkommen, besteht keine über das Expertenprotokoll von drei Tagen nach dem Schadenereignis hinausgehende Untersuchungspflicht bezüglich einer so unwahrscheinlichen Schadensursache (E. 4.1.4).

Oberflächenüberschwemmungen – Die in verschiedenen Kantonen geltende Regelung, wonach sich die öffentlich–rechtliche Gebäudeversicherung bei Überschwemmungs–/Hochwasserschäden auf Fälle beschränkt, in denen der Schaden direkt verursacht wurde, d. h. auf Fälle, in denen das Wasser ebenerdig oder oberirdisch eingedrungen ist, ist akzeptabel. Eine solche Auslegung erleichtert die Abgrenzung gegenüber Schäden, die nicht auf eine natürliche Einwirkung von außergewöhnlicher Intensität, sondern auf eine kontinuierliche Einwirkung zurückzuführen sind. Zudem werden nach der St. Galler Praxis ausnahmsweise auch Schäden übernommen, die unterirdisch entstanden sind, aber chronologisch erkennbar durch ein Naturereignis verursacht wurden (E. 5).

Versicherungsvertrag

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Verfahren

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