BGer 1C_124/2023 vom 1. September 2023

Dienstbarkeit; Eintragung und Auslegung einer Dienstbarkeit; Art. 731 ff. ZGB

Eintragung und Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 731 ff. ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Art. 732 Abs. 2 ZGB verlangt, dass die Dienstbarkeit auf einem Plan eingetragen wird, sofern es nicht möglich ist, sie im Lichte der im Titel gegebenen Beschreibung mit ausreichender Genauigkeit zu bestimmen. Wenn die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, muss der Vertrag noch die Grundlage der Dienstbarkeit angeben, entweder durch einen Plan eines Geometers oder durch jedes andere ausreichende Mittel, wie einen privaten Plan oder eine Beschreibung durch Worte (E. 2.2).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Eintragung der vorliegenden Dienstbarkeit im Grundbuch auf die Angabe des Bestehens eines Wegerechts, ohne weitere Angaben zu dessen Verlauf. Der notarielle Kaufvertrag, der die Dienstbarkeit begründet, ist nicht viel genauer und ermöglicht es höchstens, die betroffenen Parzellen vor der Flurbereinigung zu bestimmen. Unter diesen Umständen musste die Klassifizierungskommission der Meliorationsgenossenschaft die Grundlage der strittigen Wegdienstbarkeit in einem Plan im Rahmen der neuen Eigentumsverhältnisse und Dienstbarkeiten präzisieren. Strittig ist der Verlauf der Dienstbarkeit, da der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die derzeitige Nutzung beibehalten möchte, die auf einer Parzelle ausgeübt wird, die nicht vom ursprünglichen Vertrag betroffen ist. Nach der Rechtsprechung kommt eine Auslegung anhand der Art und Weise, wie die Dienstbarkeit über lange Zeit friedlich und in gutem Glauben ausgeübt wurde, nur dann in Betracht, wenn der Begründungsakt es nicht erlaubt, Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit zu präzisieren. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass sich die Grundlage der Dienstbarkeit nicht auf die Parzellen erstreckte, auf denen der Durchgang derzeit ausgeübt wurde. Die Rekurskommission war daher nicht willkürlich, als sie nicht auf dieses dritte Auslegungsmittel, das subsidiär zu den beiden anderen ist, zurückgriff, um die Bemessungsgrundlage der Dienstbarkeit zu bestimmen (E. 2.3).

Dienstbarkeit

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