BGer 5A_234/2023 vom 18. August 2023

Stockwerkeigentum; Abberufung des Verwalters; Rückwirkung der Rechtshängigkeit; Art. 75, 712m, 712r ZGB; 63 ZPO

Abberufung des Verwalters – Wiederholung der Grundsätze (Art. 712r CC). Wenn die Wohnungseigentümerversammlung die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ablehnt, kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats die gerichtliche Abberufung beantragen. Während für die Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 75 ZGB) das vereinfachte oder ordentliche Verfahren gilt, ist für die Abberufungsklage nach Art. 712r Abs. 2 ZGB das summarische Verfahren anwendbar, wodurch sich ein Schlichtungsverfahren erübrigt. Die Verwirkungsfrist nach Art. 712r Abs. 2 ZGB kann grundsätzlich nicht durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs gewahrt werden (E. 2.1).

Rückwirkung der Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO) – Erinnerung an die Grundsätze. Im vorliegenden Fall gab es weder einen Unzulässigkeitsentscheid, noch einen Rückzug aus einem Verfahren, noch wurde das Originalschriftstück bei der richtigen Behörde hinterlegt, so dass die Möglichkeit von Art. 63 ZPO nicht in Frage kam (E. 2.2.2.2).

Stockwerkeigentum

Stockwerk-eigentum

Verfahren

Verfahren