BGer 5A_86/2023 vom 22. August 2023

Stockwerkeigentum; Exzessive Immissionen; Verhandlungsgrundsatz; Recht auf Beweisführung; Art. 4, 8, 679, 684 ZGB; 55, 152 ZPO

Übermässige Immissionen (Art. 679 und 684 ZGB) – Wiederholung Grundsätze (E. 3.1). Insekten können grundsätzlich eine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB darstellen (E. 3.2). Um zu entscheiden, ob eine Einwirkung als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu qualifizieren ist, hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei es sich auf die Wahrnehmung einer durchschnittlichen Person in der gleichen Situation stützt ; es entscheidet nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB).

Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht angesichts des grossen Ermessensspielraums des Richters die Anforderungen des Kantonsgerichts an die Behauptung, das aus diesem Grund auf eine Beweisaufnahme (Untersuchung der Videos der streitigen Mücken) verzichtet hatte, als unverhältnismässig. Dieses hatte insbesondere angemerkt, dass die betroffenen Nachbarn nicht behauptet hatten, gestochen worden zu sein, und die « riesigen Mückenschwärme », über die sie sich beklagten, nicht ausreichend detailliert beschrieben hatten. Das Bundesgericht betont hingegen, dass aus den Schriftsätzen hervorgeht, dass die Schwärme exzessiv sind, sowie wann (in der Dämmerung) oder in welchen Zeiträumen und unter welchen Bedingungen (mindestens 10°C) die Schwärme auftreten (E. 5.3.2).

Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO ; 8 ZGB) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 6.2.3). Die betroffenen Nachbarn verlangten ebenfalls ein Gutachten, um die Kausalität zwischen der Anlage von Teichen durch ihren Nachbarn und den festgestellten Mückenschwärmen zu beweisen. Wenn die Vorinstanz Zweifel daran hatte, dass ein solches Gutachten den Kausalitätsnachweis erbringen kann, hätte sie diese Zweifel ausräumen können, indem sie den Gutachter zunächst um die Beantwortung dieser Frage gebeten hätte. Es war jedenfalls nicht Sache der betroffenen Nachbarn, darzulegen, wie ein Gutachten den Nachweis der Kausalität erbringen könnte. Im vorliegenden Fall hatten sie zudem ein Privatgutachten eingereicht, in dem sie behaupteten, dass ein Sachverständiger den strittigen Kausalzusammenhang nachweisen könne (E. 6.2.6).

Belästigungen

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Verfahren

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