BGer 4A_213/2023 vom 9. September 2023
Mäklervertrag; Loyalitätspflicht des Maklers; Art. 398, 412, 415 OR
Treuepflicht des Maklers – Nach Art. 415 OR verliert der Makler, der entgegen der Vereinbarung auch im Interesse der anderen Partei handelt oder entgegen den Regeln von Treu und Glauben auch von dieser Partei ein Vergütungsversprechen erhält, den Anspruch auf Vergütung und Spesenersatz, und zwar ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss. Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen (vgl. Art. 412 Abs. 2 OR, der auf Art. 398 Abs. 2 OR verweist) (E. 5).
Im vorliegenden Fall wird anerkannt, dass Nebenleistungen des Maklers (Klimaanlage, Sorge um die Erteilung der Baubewilligung), die teilweise ratifizieren, was die Verkäufer bereits geplant hatten, da der Makler die Verkäufer auf dem Laufenden hielt, sowie Leistungen, die sich auf Fragen im Interesse aller Parteien und nicht auf ungeklärte Fragen beziehen, keine Verletzung der Treuepflicht des Maklers darstellen (E. 5.2).