BGer 4A_167/2023 vom 26. September 2023

Werkvertrag; Vertragsabschluss und Auslegung; Rechtliches Gehör und Beweis; Art. 18 OR; 29 Abs. 2 BV; 8 ZGB; 152 ZPO

Abschluss und Auslegung eines Vertrags - Erinnerung an die Grundsätze (E. 3.1.1).

Rechtliches Gehör und Recht auf Beweis – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2). Im Angebot des Unternehmers enthielt die Position über eine Reinigungsleistung für Abwasseranlagen einen Preis von CHF 580.- und die Menge « 1 », obwohl an anderer Stelle im Angebot 450 Meter Reinigungsleistung genannt wurden und schliesslich 392,2 Meter gereinigt wurden. Da in der Gesamtsumme nur die Summe von CHF 580.- und nicht das Ergebnis von 450x580 berücksichtigt wurde, konnte ein vernünftiger Vertragspartner nach Treu und Glauben schlussfolgern, dass die strittige Position pauschal für CHF 580.- angeboten wurde. Diese Auslegung wurde durch die Ausschreibungsunterlagen bestätigt, die von den Bietern verlangten, einen Gesamtbetrag anzubieten. Somit hätte ein klarer und unmissverständlicher Vorbehalt gemacht werden müssen, wenn ein Bieter darauf hinweisen wollte, dass der eingetragene Frankenbetrag noch mit einer zu definierenden Menge multipliziert werden müsse. Zudem würde der Preis für die Reinigung als überhöht erscheinen, wenn man den Pauschalpreis verneinen müsste (E. 3.3).

Werkvertrag

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Öffentliche Beschaffungswesen

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