BGer 4A_32/2023 vom 31. August 2023

Haftpflicht; Deliktische Haftung; Behauptungslast; Art. 41 OR; 55 ZPO

Deliktische Haftung (Art. 41 OR) – Wiederholung der Grundsätze und Voraussetzungen (E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist die Behauptung, die Beschädigung eines Stromkabels habe die Stromversorgung eines Unternehmens unterbrochen, und der Verweis hinsichtlich des Schadens auf einen noch zu erstellenden Beweisbericht unzureichend. Auf dieser Grundlage konnte keine Beweisführung, weder durch Gutachten noch durch Zeugenaussagen, erfolgen, und die Klage musste abgewiesen werden.

Haftpflicht

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Verfahren

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