BGer 4A_383/2022 vom 25. September 2023
Haftpflicht; Regressklage des Versicherers gegen den Arbeitgeber; faktisches Organ; Art. 72, 73, 75 ATSG; 55 ZGB; 101 und 328 OR
Regressforderung des Versicherers gegen den Arbeitgeber (Art. 75 Abs. 2 ATSG) – Der Arbeitgeber ist gegenüber anderen Haftpflichtigen insofern privilegiert, als er unter bestimmten Voraussetzungen vom Rückgriffsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist. Der Versicherer hat nur dann ein Rückgriffsrecht auf den Arbeitgeber einer versicherten Person infolge eines Berufsunfalls, wenn der Arbeitgeber den Berufsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Lediglich der Rückgriff der Sozialversicherer auf den Arbeitgeber und damit der Grundsatz der vollständigen Subrogation sind eingeschränkt. Umgekehrt besteht die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer nach Art. 328 OR auch bei Fahrlässigkeit, und der geschädigte Arbeitnehmer kann sich für den von den Sozialversicherern nicht gedeckten Direktschaden darauf berufen (E. 1.2–1.3).
Faktisches Organ – Organe einer juristischen Person sind nur diejenigen Personen, die aufgrund des Gesetzes, der Satzung oder der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt und mit rechtlicher oder tatsächlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Die Tatsache, dass eine Person im technischen Bereich die ihr übertragenen Arbeiten selbstständig ausführt, ändert nichts an der Qualifikation als einfache Hilfskraft (E. 2.1). Das Bestreben, die geschädigte Person zu schützen, mag die Rechtsprechung gelegentlich dazu veranlasst haben, den Begriff des Organs im Sinne von Art. 55 ZGB zu erweitern. Dies sollte jedoch nicht ausschlaggebend sein, sofern der Schutz der geschädigten Person durch eine Pflichtversicherung gewährleistet wird (E. 2.3).
Im vorliegenden Fall lösten ein Lagerleiter und ein Angestellter Gitter zu Reinigungszwecken, woraufhin ein anderer Angestellter stürzte. Laut Bundesgericht ist der Lagerleiter kein faktisches Organ : es handelt sich hier nicht um einen Fall, in dem der obersten Verwaltungsinstanz nur ein allgemeines Aufsichtsrecht eingeräumt wird und die eigentliche Geschäftsführung Dritten übertragen wird. Der Lagerleiter ist eine Hilfsperson, und sein Vorgesetzter hat die gefährliche Situation nicht selbst geschaffen und war daher nicht dafür verantwortlich, die notwendigen Massnahmen zur Entschärfung der Gefahr zu ergreifen (E. 2.4).