BGer 2C_380/2023 vom 24. August 2023
öffentliche Beschaffungswesen; Zulässigkeit der Beschwerde an das BG gegen Zwischenverfügungen; nicht wieder gutzumachender Schaden; aufschiebende Wirkung; Akteneinsicht; Art. 83 und 93 BGG
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide (Art. 93 BGG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.2). Grundsätzlich führt der Entzug oder die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Vergabeverfahren zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 1.3).
Im vorliegenden Vergabeverfahren beabsichtigte die Vergabebehörde, drei Anbieter für den Rahmenvertrag auszuwählen. Sie vergab den Auftrag an die drei Anbieter, welche die bestklassierten Angebote eingereicht hatten. Nach der Beschwerde eines nicht ausgewählten Bewerbers und der anschliessenden Antwort der Vergabebehörde hob die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nur für die Unterzeichnung der relativen Rahmenverträge mit den erst- und zweitplatzierten Zuschlagsempfängern auf. In Bezug auf die drittplatzierte Zuschlagsempfängerin blieb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde jedoch bestehen. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese Entscheidung nicht geeignet war, dem nicht ausgewählten Bieter einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen. Denn die Beschwerdeführerin komme als drittplatzierte Anbieterin immer noch für den Zuschlag in Frage (E. 1.3.2). Zudem sei, sollte die Beschwerde schliesslich gutgeheissen werden, zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Vergabeentscheids eine unteilbare Wirkung für alle am Vergabeverfahren beteiligten Anbieter entfalte und die Neubewertung anhand der allenfalls korrigierten Zuschlagskriterien nicht nur auf die Angebote des Zuschlagsempfängers 3 und des nicht ausgewählten Anbieters beschränkt werden dürfe (E. 1.3.4).
Akteneinsicht – Die Einschränkung der Akteneinsicht verursacht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG, da sie – wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs – bei der Beschwerde gegen den Endentscheid gültig gerügt werden kann. Anders verhält es sich jedoch im umgekehrten Fall, wenn gegen die Gewährung von Akteneinsicht, die von einer Partei als zu weitgehend erachtet wird, Beschwerde eingelegt wird, da es nicht möglich ist, auf eine bereits gewährte Akteneinsicht zurückzukommen (E. 1.4.1).