BGer 4A_229/2023 vom 16. August 2023
Bäuerliches Bodenrecht; Vertragliches Widerkaufsrecht; Art. 41 Abs. 3 BGBB
Vertragliches Wiederkaufsrecht (Art. 41 Abs. 3 BGBB) – Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes kann dieses unter der Bedingung veräussern, dass der Erwerber das Unternehmen selbst bewirtschaftet. Um sicherzustellen, dass der Erwerber seine Verpflichtung einhält, können die Parteien ein vertragliches Wiederkaufsrecht vereinbaren, das in Art. 41 Abs. 3 BGBB vorgesehen ist. Diese Bestimmung zielt, ebenso wie das gesetzliche Wiederkaufsrecht nach Art. 55 BGBB, darauf ab, den persönlichen Betrieb des Käufers zu schützen. Umgekehrt stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Verkäufer, der das Wiederkaufsrecht ausübt, aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb persönlich zu führen; es wird nicht verlangt, dass er den persönlichen Betrieb übernimmt. Nach dem Tod des Begünstigten des Wiederkaufsrechts ist es nur für die alleinige Ausübung des Rechts erforderlich, dass der Erbe den Status des persönlichen Betriebsinhabers hat. Ist dies nicht der Fall, können die Erben das Wiederkaufsrecht gemeinsam ausüben, ohne dass sie Selbstbewirtschafter sein müssen (E. 5).