BGer 5A_434/2023 vom 3. August 2023
Ausweisung; Klarer Fall und Ausweisung nach Zwangsversteigerung; Art. 26 BV; 257 ZPO; 95 SchKG
Klarer Fall (Art. 257 ZPO) und Ausweisung nach einer Zwangsversteigerung – Sobald das Verfahren des klaren Falls bei der Ausweisung von Mietern möglich ist, ist es erst recht bei der Räumung durch neue Eigentümer nach einer Zwangsversteigerung möglich, wenn die früheren Eigentümer in der Wohnung verbleiben. Im vorliegenden Fall wurde kein Sachverhalt bestritten und die Vorwürfe bezüglich des Pfändungsrechts, insbesondere des Pfändungsbeschlusses in Art. 95 SchKG, sind im Ausweisungsverfahren nicht mehr zulässig (E. 3). Die Bestimmungen des Mietrechts können nicht analog auf die vorliegende Konstellation angewendet werden (E. 2.4). Zudem können die Beschwerdeführer, da sie nicht mehr Eigentümer sind, a priori nichts aus der Eigentumsgarantie ableiten und die anderen geltend gemachten Grundrechte können in einem Verhältnis zwischen Privaten keine direkte Drittwirkung entfalten (E. 2.3).