BGer 4A_449/2022 vom 8. August 2023

Werkvertrag; Einbeziehung der SIA-Norm 118; Mangelrüge; Art. 367, 370 OR; 839 ZGB; 172-173 SIA-Norm 118

Einbeziehung der SIA-118-Norm – Es ist nicht willkürlich, bei objektiver Auslegung der Willenserklärungen davon auszugehen, dass die SIA-118-Norm in den Werkvertrag einbezogen wurde, wenn die Parteien sie ausdrücklich in einen Vertrag über die Lieferung von Parkett einbezogen haben, wobei diese Einbeziehung erkennbar auf künftige Leistungen im Rahmen des Werkvertrags Anwendung finden sollte. Die Tatsache, dass der Parkettvertrag kein Werkvertrag ist, auf den die SIA-Norm 118 hätte angewendet werden können, ist ein Indiz in diese Richtung (E. 4.3 und 4.4).

Mängelrüge und SIA-118-Norm – In Abweichung vom strengeren gesetzlichen System (Art. 367, 370 OR) sehen die Art. 172 und 173 Abs. 1 SIA-118 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme des Werkes vor, während welcher der Bauherr Mängel jeglicher Art jederzeit geltend machen kann (E. 4.2 und 4.5). Mängellisten, die die gerügten Mängel genau beschreiben und klar zum Ausdruck bringen, dass die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäss ist, und im Übrigen darauf hinweisen, dass der Bauunternehmer haftbar gemacht wird, stellen gültige Mängelrügen dar (E. 4.7).

Bauhandwerkerpfandrecht – Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht zu Recht feststellt, dass der Bauunternehmer aufgrund der geleisteten Arbeiten keine finanziellen Ansprüche gegen den Bauherrn hat, kann die Klage auf endgültige Eintragung nur abgewiesen werden. Das Vorgericht musste dies nicht ausdrücklich begründen (E. 6).

Werkvertrag

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SIA Normen

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Mängel/Garantie

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Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht