BGer 4A_344/2023 vom 7. September 2023

Kaufvertrag; Prüfungs- und Anzeigepflicht; Absichtliche Täuschung; Art. 199, 201, 203 OR

Prüfungs- und Anzeigepflicht (Art. 201 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Wenn die Gemeindebehörde den Käufer klar darüber informiert, dass die Erstellung von Parkplätzen verboten sein wird, kann der Käufer nicht mehr behaupten, den Mangel nicht gekannt zu haben, auch wenn keine formelle Verfügung erlassen wird (E. 3.2 und 3.3).

Absichtliche Täuschung

(Art. 199 und 203 OR) – Der Verkäufer, der den Käufer absichtlich in die Irre geführt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Mängelanzeige nicht rechtzeitig erfolgt sei (E. 4.1). Darüber hinaus ist eine Klausel, die die Gewährleistung aufhebt oder einschränkt, nichtig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängel der Sache arglistig verschwiegen hat (E. 5.1). Im vorliegenden Fall wird eine arglistige Täuschung verneint. Die Tatsache, dass die Parkplätze auf den öffentlich aufgelegten Plänen, aber nicht mehr auf den sanktionierten Plänen enthalten waren, reicht nicht aus, um zu folgern, dass die Verkäuferin wusste, dass die Realisierung dieser Parkplätze unmöglich sein würde, noch dazu in Anbetracht ihres beeinträchtigten geistigen Gesundheitszustands.

Kaufvertrag

Kaufvertrag

Mängel/Garantie

Mängel/Garantie