BGer 4A_10/2023 vom 14. Juli 2023
Werkvertrag; vertretung; Handwerkliche arbeiten Verjährung; Art. 32 ff.;127-128 OR
Zivilrechtliche Vertretung (Art. 32 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1).
Verjährung bei handwerksarbeiten (Art. 127 und 128 OR) – Die Ansprüche von Handwerkern für Handwerksarbeiten verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren. Im Gegensatz zu dem, was der Wortlaut von Art. 128 Ziff. 3 OR in seiner französischen Fassung suggerieren könnte, ist für die Anwendung dieser Bestimmung tatsächlich die Art der Arbeit und nicht die Eigenschaft desjenigen, der sie ausführt (kleiner Handwerker oder großer Unternehmer), ausschlaggebend. Die Arbeit des Handwerkers ist eine manuelle Arbeit, die mit oder ohne Werkzeuge ausgeführt wird und bei der das manuelle Element eine größere (oder mindestens gleiche) Bedeutung hat als bei anderen Leistungen, die insbesondere den Einsatz von Maschinen, organisatorische Arbeiten und Verwaltungsaufgaben erfordern. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass das Handwerk, die Technik und die Handarbeit gegenüber der Massenproduktion, dem intellektuellen oder wissenschaftlichen Element, dem Organisationsgeist und den Verwaltungsaufgaben vorherrschen. Diese Bedeutung ist Arbeiten vorbehalten, die keine Planungsmaßnahmen (in Bezug auf Personal oder Fristen) und keine Koordination mit anderen Gewerken erfordern und die daher ohne besondere administrative Mittel ausgeführt werden können (E. 4.1.2).
Kasuistik – Als Handwerksarbeiten gelten die vollständige Installation der Elektrizität in einer grossen Villa, Gipser- oder Malerarbeiten, das Anfertigen von Rahmen mit vorgefertigten, auf die erforderliche Länge zugeschnittenen Leisten, das Anfertigen von Tierbatterien, das Anbringen von Sanitäranlagen, Spenglerarbeiten, Umbau- und Lüftungsarbeiten an WCs, die Montage einer Gemeinschaftsantenne sowie Reinigungs- oder Gartenarbeiten. Je nach den Umständen sind dieselben Tätigkeiten jedoch ausgeschlossen, wenn sie eine planende und koordinierende Tätigkeit mit administrativem Charakter erfordern. Ausgeschlossen sind insbesondere Arbeiten wie die Lieferung und Installation von Aufzügen, die mit einem industriellen mechanischen Verfahren hergestellt werden, der Bau eines ganzen Hauses, so bescheiden er auch sein mag, da eine solche Tätigkeit einen erheblichen intellektuellen, organisatorischen und administrativen Beitrag erforderte, oder die Einrichtung eines Innenraums, bei der nicht nur Möbel hergestellt und montiert werden, sondern auch Pläne erstellt und erhebliche organisatorische und planerische Massnahmen ergriffen werden müssen (E. 4.1.3). Im vorliegenden Fall stellt die Restaurierung von rund 40 antiken Möbeln eine Handwerksarbeit dar (E. 4.2-4.3).