BGer 6B_64/2023 vom 14. Juli 2023

Strafrecht; Fahrlässige Tötung; Verjährung; Art. 97-98, 127 StGB; 4 SVG und 80 SSV

Strafrechtliche Verjährung – Erinnerung an die Grundsätze (E. 1.1.1). Unterlassungs- und Begehungsdelikte – Erinnerung an die Grundsätze. Die Lieferung eines Bauwerks mit Mängeln, die auf eine Verletzung der Regeln der Baukunst durch den Urheber zurückzuführen sind, ist kein Unterlassungsdelikt, sondern ein Begehungsdelikt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fertigstellung des Bauwerks zu laufen (E. 1.1.2). Der Tag, an dem Absperrungen vom Typ "Vauban" auf einer Fahrbahn ohne jegliche Beschilderung im Vorfeld aufgestellt werden und so eine gefährliche Situation entsteht, stellt den dies a quo der Verjährung dar (E. 1.4).

Fahrlässige Tötung

(Art. 127 StGB) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall hatte der Gesamtleiter des Projekts die Aufgabe, die Arbeiten so zu organisieren, dass Dritte keinen Schaden erlitten. Indem er sich darauf beschränkte, für die vorübergehende Sperrung von Strassen und Wegen die Aufstellung von Metallbarrieren vorzusehen, selbst wenn diese mit Warnplakaten im Format A3 oder A4 versehen waren, ergriff der Bauleiter Massnahmen, die nicht den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 SVG und Art. 80 Abs. 1 und 3 SSV entsprachen, die in der Norm SN 640 886 des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie in den von der ZSRK herausgegebenen Richtlinien für die Signalisation von Baustellen präzisiert wurden. Für das Bundesgericht musste sich die Notwendigkeit, auf ein Hindernis hinzuweisen, dass die Fahrbahn vollständig versperrt und jedem Autofahrer bekannt ist, aufgrund seiner Offensichtlichkeit in das Bewusstsein des Gesamtleiter drängen (E. 3.4).

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