BGer 5A_626/2022 vom 17. Juli 2023
Bäuerliches Bodenrecht; Vorkaufsrecht des Nachkommen; üblicher Betriebsradius; Art. 42 Abs. 2 BGBB
Vorkaufsrecht des Nachkommen des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 42 Abs. 2 BGBB) – Erinnerung an die Grundsätze. Eine der Voraussetzungen für das Bestehen des Vorkaufsrechts des Nachkommen ist, dass das verkaufte Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsradius des eigenen Betriebes liegt. Die Forderung nach einem solchen Radius entspricht ökologischen Bedenken und der Aufrechterhaltung einer produktiven und rentablen Landwirtschaft. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff findet sich mehrfach im BGBB und muss einheitlich angewendet werden (E. 3.1). Bestimmung des üblichen Bewirtschaftungsradius – Erinnerung an die Grundsätze und Berechnungsmethode (E. 3.2).
Im vorliegenden Fall ist die Bedingung des üblichen Betriebsradius nicht erfüllt, da die Strecke 5,9 km lang ist und erhebliche Höhenunterschiede aufweist, während der ortsübliche Radius 1,36 km beträgt. Die alternativen Strecken weisen einen nicht garantierten Winterdienst auf, sind für landwirtschaftliche Fahrzeuge als schwer befahrbar einzustufen oder weisen eine Distanz von weit über 8 km auf (E. 4 und 5).