BGer 5A_96/2023 vom 14. Juli 2023
Dienstbarkeit; Status einer katholischen Pfarrei und einer kirchlichen Stiftung; Baurecht für ein Grundstück, das der Stiftung gehört; clausula rebus sic standibus; Art. 779 ff. ZGB
Status einer katholischen Pfarrkirchenstiftung – Im Kanton Zürich sind katholische Pfarreien öffentlich-rechtliche Körperschaften, denen das Eigentumsrecht am Kirchenvermögen fehlt, das von privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen verwaltet wird (E. 2).
Baurecht für ein Grundstück, das einer Kirchengemeinde gehört – Die Frage, ob eine kirchliche Stiftung beim Abschluss eines Baurechtsvertrags die öffentlich-rechtlichen Grundsätze wie Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot und Äquivalenz beachten muss, kann in diesem Fall offen bleiben (E. 3). Denn selbst wenn sie diesen unterworfen wäre, muss man zugeben, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht verletzt wurden. Die Parteien konnten den Erbbaurechtsvertrag frei aushandeln und den Erbbauzins einvernehmlich vereinbaren, einschließlich der Indexierung des Erbbauzinses an den mietrechtlichen Referenzzinssatz und der Festlegung eines Mindestbetrags, unter den der Erbbauzins nicht sinken durfte (E. 4).
Clausula rebus sic stantibus und Baurecht – Erinnerung an die Grundsätze (E. 5.2). Auch die clausula rebus sic standibus findet keine Anwendung, da der Superpächter nicht beweisen kann, dass die Senkung des Referenzzinssatzes von 3,25 auf 1,5 über den relevanten Zeitraum eine außergewöhnliche Zinsentwicklung darstellt, die außerhalb dessen liegt, was sich die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorstellen konnten (E. 5).