BGer 2D_35/2022 vom 22. Juni 2023

öffentliche Beschaffungswesen; Wettbewerb; Beschwerdebefugnis der WEKO; Art. 83 und 115 BGG; 9 Abs. 2bis BGBM

Beschwerdelegitimation der WEKO – Das Bundesgericht hatte bereits erkannt, dass das Beschwerderecht der WEKO nach dem Willen des Gesetzgebers auf Entscheide, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, und auf Beschaffungen, die den massgeblichen Schwellenwert erreichen, beschränkt ist. Im vorliegenden Fall verneint es, dass Art. 9 Abs. 2bis BGBM eine spezialgesetzliche Grundlage darstellt, die es legitimieren würde, in Abweichung vom BGG eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen kommunale Vergabeentscheide für Bauarbeiten einzureichen.

Öffentliche Beschaffungswesen

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Verfahren

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