BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023

Dienstbarkeit; Begründung der Berufung; Leitungsdienstbarkeit und Überbaurecht; Art. 674 und 691 ZGB; 311 ZPO

Begründung der Berufung (Art. 311 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2.1).

Überbaurecht – Wenn ein Bauwerk auf das Grundstück eines anderen eingreift und der Geschädigte, obwohl er dies erkannt hat, nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, kann dem gutgläubigen Eigentümer, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegen eine angemessene Entschädigung eine Eingriffsdienstbarkeit oder das Eigentum am Boden eingeräumt werden (Art. 674 Abs. 3 ZGB). Diese Bestimmung ist analog anwendbar, wenn bei der Errichtung des Bauwerks über zwei Grundstücke hinweg beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten und erst später in verschiedene Hände übergingen (E. 5.1).

Im vorliegenden Fall wurde eine Jauchegrube durch Teilung eines Grundstückes von einem Eselstall getrennt, an den sie angrenzte. Die Eigentümer des Stalls versuchen, ein dingliches Recht an der Jauchegrube zu erlangen. Ein Gutachten verneinte jedoch den Nutzen der Jauchegrube für die Eselhaltung. Außerdem sollte das Interesse der derzeitigen Eigentümer der Grube überwiegen, die Grube zu verfüllen, um ihr Grundstück zu sichern und die Gefahr einer Verschmutzung des Geländes und des Grundwassers zu vermeiden. Folglich wurde das Recht auf Erhalt einer Grunddienstbarkeit verneint (E. 5.2.3).

Dienstbarkeit

Dienstbarkeit

Eigentum/Besitz

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Verfahren

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