BGE 149 III 451, BGer 5A_689/2022 vom 6. April 2023

Bauhandwerkerpfandrecht; Arbeiten die zur Eintragung eines gesetzliches Grundpfandrechts berechtigen; Art. 837 ff. ZGB

Arbeiten, die zur Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrecht berechtigen (Art. 837 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1 und 5.2.5). Im Jahr 2012 wurde das gesetzliche Grundpfandrecht auf Forderungen ausgeweitet, wo Handwerker oder Unternehmer zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, oder andere ähnliche Arbeiten.

Vor dieser Revision wies die Rechtsprechung daran, dass das gesetzliche Grundpfandrecht auf der Idee beruhte, dass die Wertsteigerung eines Grundstücks durch Bauarbeiten die Forderungen der Handwerker und Unternehmer sichern sollte, die durch ihre Leistungen zur Wertsteigerung beigetragen hatten. Daraus ergab sich, dass die Arbeit am Grundstück oder an einem Werk, das Teil des Grundstücks wurde, durch die Hypothek geschützt war, im Gegensatz zu vertretbaren Sachen, bei denen es möglich war, die Lieferung zu verweigern und die Ware anderweitig zu verwenden (E. 5.2.1).

Der Mehrheitslehre folgend (vgl. E. 5.2.3) hält das Bundesgericht fest, dass die Revision den Umfang bzw. die Art der Leistungen, die ein gesetzliches Pfandrecht begründen können, nicht grundlegend verändert hat. Die Lieferung von Baumaterialien geniesst nur dann ein gesetzliches Grundpfandrecht, wenn diese Materialien speziell für das betreffende Gebäude hergestellt und besonders bestimmt wurden, was den blossen Transport von Materialien ausschliesst. Leistungen wie der Abtransport und die Entsorgung von Erdaushub oder Bauschutt berechtigen grundsätzlich nicht zur Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts, es sei denn, sie bilden eine funktionale Einheit mit den Arbeiten, die von demselben Unternehmen für die Errichtung eines Bauwerks ausgeführt werden (E. 5.2.6).

Funktionale Einheit zwischen verschiedenen Leistungen – Eine Einheit zwischen verschiedenen Leistungen ist anzunehmen, wenn diese so miteinander verbunden sind, dass sie ein Ganzes bilden. Die rechtliche Qualifikation, die Anzahl der Verträge oder die Tatsache, dass die Leistungen mehrere Bauwerke oder Teile des Gebäudes zum Gegenstand haben, sind allein nicht ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung bilden insbesondere aufeinanderfolgende Bestellungen von Frischbeton für ein und dieselbe Baustelle oder Erdarbeiten, die gleichzeitig mit der Herstellung einer Schlitzwand durchgeführt werden müssen, eine Einheit. Das Vorliegen einer Einheit ist hingegen zu verneinen, wenn einem Unternehmer im Nachhinein weitere Arbeiten unterschiedlicher Art zugewiesen werden (E. 6.2.2).

Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht die funktionelle Einheit zwischen einer während der Bauphase vereinbarten Grab- und Aufschüttungsarbeit und der Arbeit des Transports von Material und Aushub. Ebenso bildeten die Arbeiten an der Zufahrtsrampe, die sich auf einen bestimmten Teil des Gebäudes bezogen und zu einer separaten Vereinbarung mit einem besonderen Tarif führten, materiell und wirtschaftlich keine Einheit mit den Tätigkeiten des Transports von Material und Aushub, die der Unternehmer während der gesamten Dauer der Baustelle ausführte (E. 6.2.3).

Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht

Zur Publikation vorgesehen

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Analyse

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Analyse des Urteils BGE 149 III 451, BGer 5A_689/2022

Christine Magnin

27. Juni 2023

Etendue des travaux couverts par l’hypothèque légale des artisans et entrepreneurs