BGer 2C_296/2022 vom 22. März 2023

öffentliche Beschaffungswesen; Frage von grundsätzlicher Bedeutung; Unveränderbarkeit der Offerten; Art. 83 BGG; BPUK

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 83 lit. f BGG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.3). Das Bundesgericht erklärt die Beschwerden für unzulässig, indem es das Vorliegen einer rechtlichen Grundsatzfrage im Sinne von Art. 83 Bst. f BGG verneint. Es erinnert an gewisse Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts, die im vorliegenden Fall angewendet wurden.

Unveränderbarkeit der Offerten – Es gilt der Grundsatz, dass die Offerten nach ihrer Einreichung bei der Vergabebehörde unveränderbar sind und Berichtigungen nur bei offensichtlichen Fehlern vorgenommen werden dürfen. Das Vorliegen eines solchen offensichtlichen Fehlers darf jedoch wegen der Gefahr des Missbrauchs nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Rechen- und Schreibfehler sind nur dann offenkundig, wenn aus einer bestimmten mathematischen oder sprachlichen Textpassage objektiv und zweifelsfrei hervorgeht, dass der Bieter nicht das ausdrücken wollte, was er geschrieben hat, sondern etwas anderes ausdrücken wollte. Offensichtlich sind Rechnungs- und Schreibfehler nur dann, wenn von einer bestimmten mathematischen oder sprachlichen Textpassage objektiv und zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter nicht das erklären wollte, was er geschrieben hat, sondern mit Gewissheit, dass er irgendetwas anderes erklären wollte. Der Fehler ist nur dann offensichtlich, wenn er sich als solcher aus dem Angebot selber schon ergibt, ohne dass es eines Hinweises oder sonstiger Erläuterungen des Bieters bedürfte, wenn also der Fehler bei Lektüre der Offerte ins Auge springt (E. 1.4.1).

Der wirkliche Wille eines Anbieters kann sowohl aus dem Angebot und den Umständen als auch aus der Einholung von Erläuterungen beim Anbieter resultieren. Ist der Irrtum nicht offenkundig oder kann der wirkliche Wille nicht objektiv ermittelt werden, muss das Angebot nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Grundsätzlich verbleibt es im Verfahren; das Ergebnis der Auslegung kann jedoch ergeben, dass das Angebot ausgeschlossen werden muss, weil es bestimmte vergaberechtliche Anforderungen nicht erfüllt oder weil der Irrtum zu einer erheblichen Lücke oder Unklarheit geführt hat (E. 1.4.3).

Öffentliche Beschaffungswesen

Öffentliche Beschaffungswesen

Verfahren

Verfahren