BGer 4A_260/2022 vom 7. März 2023
Schuldbetreibung und Konkurs; Rückforderungsklage; Grundpfandrecht; Begründung der Beschwerde; Art. 86 SchKG; 818 ZGB; 42 BGG
Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.1).
Begründung der Beschwerde (Art. 42 BGG) – Wiederholung der Grundsätze. Die Anträge müssen nicht nur beziffert, sondern in der Beschwerdebegründung auch begründet werden. Es ist unerlässlich, dass das Bundesgericht bei der Lektüre der Eingabe des Beschwerdeführers klar versteht, was dieser will, und dass es bei Gutheissung der Beschwerde in der Lage ist, zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die von ihm gestellten Anträge oder sogar einen geringeren Betrag zuzusprechen (E. 1.2).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer bezifferte Anträge gestellt und die Verzugszinsen im Bereich des Grundpfandrechts im Sinne von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB angefochten, da das Betreibungsamt den vertraglichen Zinssatz von 12% anstelle des gesetzlichen Zinssatzes von 5% angesetzt hatte. Sie haben jedoch in keiner Weise erklärt, wie sie auf den geforderten Betrag gekommen sind, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Betrag, der bei einem Zinssatz von 5% geschuldet gewesen wäre, nicht ihren Anträgen entspricht. Die Klage wird daher mangels ausreichender Begründung als unzulässig abgewiesen (E. 1.3).