BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022
Haftpflicht; reformatorischer Charakter der Berufung und Berufungsanträge; Art. 311 ff ZPO
Voraussetzungen der Berufung (Art. 311 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1.1). Reformatorischer Charakter der Berufung (Art. 316 und 318 ZPO) – Grundsätze (E. 2.1.2 und 4.3-4.4). Übermässiger Formalismus – Hinweis auf die Grundsätze (E. 2.1.3). Übertriebener Formalismus bei Berufungsanträgen – Kasuistik (E. 2.1.3.1 und 2.1.3.2).
Im vorliegenden Fall beantragte der Berufungskläger im Berufungsstadium lediglich die Gutheissung seiner erstinstanzlichen Klage und verstiess damit gegen die Pflicht, Reformanträge zu stellen, die im Dispositiv des Berufungsurteils wieder aufgenommen werden können. Bei einer Auslegung nach den Regeln von Treu und Glauben bzw. ohne übertriebenen Formalismus konnte jedoch problemlos festgestellt werden, was der Beschwerdeführer mit seiner Berufung bezweckte, nämlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners, den in der vor der ersten Instanz gestellten Klage bezifferten Betrag zu zahlen. Folglich konnte das Kantonsgericht es nicht ablehnen, auf diese Berufung einzutreten (E. 3.2).