BGer 5D_127/2022 vom 29. November 2022

Gerichtliches Verbot; Besitzesstörungsklage; Art. 58, 258 ff ZPO; 928 ZGB

Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO) – Der Grundsatz wird nicht verletzt, wenn das Gericht feststellt, dass das gerichtliche Verbot dem Betroffenen entgegengehalten werden kann, wenn Anträge vorliegen, die auf die Bestätigung der Verbannung, die Aufhebung der Einsprache des Beschwerdeführers sowie die Verhängung eines Parkverbots gegenüber dem Betroffenen auf den fraglichen Parkplätzen abzielen (E. 3.1 und 3.2).

Gerichtliches Verbot (Art. 258 ff. ZPO) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 4.2). Nach einem Bannwiderspruch gemäss Art. 260 ZPO, der dem Betreibungswiderspruch ähnelt, muss der Bannbegünstigte, der möchte, dass der Bann auch gegenüber dem Banngegner gilt, eine Klage auf Anerkennung des Rechts einreichen. Diese kann die Form einer Besitzstörungsklage annehmen (E. 4.2-4.3).

Besitzstörung (Art. 928 ZGB) – Eine Besitzstörung liegt vor, wenn ein Mieter zugibt, dass er Parkplätze braucht, die ihm laut Mietvertrag nicht zugeteilt sind (E. 5).

Eigentum/Besitz

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Verfahren

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