BGer 5A_378/2022 vom 17. November 2022

Bauhandwerkerpfandrecht; Recht auf Eintragung des Pfandrechtes nach der Vertragsauflösung; Art. 839 Abs. 1 ZGB

Recht auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 839 Abs. 1 ZGB) – Das Pfandrecht von Handwerkern und Unternehmern kann von dem Tag an eingetragen werden, an dem sie sich verpflichtet haben, die versprochene Arbeit oder das versprochene Werk zu verrichten. Der Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts hängt also nicht davon ab, ob der Handwerker oder Unternehmer seine Leistung tatsächlich erbracht oder mit der Ausführung begonnen hat. Der Zweck der Klage auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts von Handwerkern und Unternehmern besteht nämlich nicht darin, deren Zahlungsanspruch als solchen festzulegen, sondern nur den Betrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, d. h. den Pfandbetrag oder, mit anderen Worten, den Umfang der hypothekarischen Sicherung. Die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung kann somit als solche im Grundbuch eingetragen werden, wobei die Frage, ob die Arbeiten bereits ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden müssen, nur für die Erfüllung des Pfandrechts selbst entscheidend ist.

Das Pfandrecht an noch auszuführenden Arbeiten kann hingegen nur so lange eingetragen werden, wie diese noch geschuldet werden. Angenommen, die Leistungspflicht des Handwerkers oder Unternehmers endet (z. B. aufgrund einer vorzeitigen Vertragsauflösung), so ist seine Arbeit nicht mehr geschuldet und wird definitiv nicht mehr ausgeführt ; die hypothekarische Sicherheit für diese Arbeit ist daher nicht mehr gerechtfertigt (E. 3.3).

Im vorliegenden Fall kann sich die beantragte hypothekarische Sicherheit angesichts der vorzeitigen Auflösung des Werkvertrags nur auf Arbeiten beziehen, die vor dieser Auflösung ausgeführt wurden (E. 3.4).

Bauhandwerkerpfandrecht

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