BGer 4A_510/2021 vom 24. November 2022

Maklervertrag; Vertragsübertragung; Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts; Art. 18 OR; 95 und 105 BGG

Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV ; Art. 95 und 105 BGFA) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 2.2).

Übertragung eines Maklervertrags – Die Ermittlung des wirklichen und gemeinsamen Willens der Vertragsparteien im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR, d.h. die subjektive Auslegung des Vertrags, ist eine Frage des Sachverhalts. Eine solche Auslegung kann daher vor dem Bundesgericht nur durch den Nachweis ihrer Willkür in Frage gestellt werden, was in diesem Fall nicht der Fall ist (E. 5.1). Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag eine Klausel, die vorsah, dass die Leistungen von Drittfirmen nur dann in Rechnung gestellt werden durften, wenn diese Firmen über die für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen verfügten. Dies war jedoch bei dem Unternehmen, das behauptete, sich im Vertrag an die Stelle des Maklers gesetzt zu haben, nicht der Fall. Zudem sah der Vertrag auch vor, dass jede Änderung schriftlich erfolgen müsse, so dass die These, der Vertrag sei durch schlüssige Handlungen übertragen worden, ohne Willkür zurückgewiesen werden konnte (E. 5.2).

Mäklervertrag

Mäklervertrag

Verfahren

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