BGer 4A_296/2022 vom 22. August 2022

Werk- und Kaufvertrag; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht; Art. 42, 105, 106 BGG; 18 OR

Eintretensvoraussetzung – Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen

Vertragsauslegung – Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustelle. Die Vorinstanz legte den Vertrag in eingehenden, ausführlichen Erwägungen, nach seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte (unter Berücksichtigung eines vorgängig geschlossenen Reservationsvertrages) und mit Rücksicht auf das sog. nachträgliche Parteiverhalten sowie den Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien aus. Sie kam zum Schluss, dass gestützt auf die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (eingereichte Unterlagen und Parteibefragungen) von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden könne und folgender Sachverhalt massgebend sei: Die Parteien hätten einen pauschalen Kauf- und Werkpreis von CHF 604’000.- vereinbart, unabhängig davon, wie sich dieser Betrag genau zusammensetze, welche Abgaben und Steuern die Beklagte darauf zu entrichten habe und ob eine Mehrwertsteuerpflicht des Rechtsgeschäfts bestehe oder nicht. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen keine rechtsgenügend begründeten Rügen, in denen sie unter hinreichender Auseinandersetzung mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz darlegen würde, inwiefern diese mit ihrer das Tatsächliche beschlagenden Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens über den Vertragsinhalt geradezu in Willkür verfallen sein soll. Somit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Verfahren

Verfahren

Kaufvertrag

Kaufvertrag

Werkvertrag

Werkvertrag