BGer 2C_783/2021 vom 7. September 2022

Bäuerliches Bodenrecht; Anspruch auf rechtliches Gehör; unzulässige neue Tatsache; Widderruf einer Bewilligung; Art. 29 BV; 99 BGG; 61 ff, 71 BGBB

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) – Grundsätze (E. 4.2). Ist ein Kaufvertrag gemäss Art. 70 BGBB nichtig, hat derjenige, der das Eigentum an den Parzellen verloren hat, kein berechtigtes Interesse mehr, einen Entscheid über die Zuordnung der Parzellen unter das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht zu verlangen. Folglich musste die Vorinstanz nicht über die Frage entscheiden, ob die Parzellen dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt werden sollen, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör desjenigen, der das Eigentum verloren hat, nicht verletzt wurde (E. 4.4).

Unzulässige neue Tatsache (Art. 99 BGG) – Da die Rüge bezüglich Art. 71 Abs. 2 BGBB auf einer Tatsache beruht, die von den vorherigen Richtern nicht festgestellt wurde, nämlich dem Datum der Eintragung der Urkunde im Grundbuch, und für die keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wurde, wurde auf diese nicht eingetreten (E. 5).

Widerruf der Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Art. 71 Abs. 1 BGBB) – Der Widerruf unterliegt zwei kumulativen Bedingungen. Die erste ist eine objektive Bedingung: Der Erwerber muss falsche Angaben über Tatsachen gemacht haben, die für die Erteilung der Bewilligung rechtlich ausschlaggebend waren. Diese falschen Angaben müssen kausal gewesen sein, in dem Sinne, dass die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, wenn die zuständige Behörde die objektiv richtige Situation gekannt hätte. Die zweite Voraussetzung ist subjektiv: Die Genehmigung muss « erschlichen » worden sein. Eine Erschleichung liegt vor, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder kennen muss und sie in der Absicht macht, eine Genehmigung zu erhalten, die ihm sonst verweigert würde. Wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bereits weiss, dass er das betreffende Unternehmen oder die betreffenden Grundstücke nicht selbst oder nur für eine kurze Zeit betreiben wird, und er diese Tatsache im Bewilligungsverfahren verschweigt, führt er die Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 71 Abs. 1 BGBB in die Irre (E. 6.2.3).

Im vorliegenden Fall hat der Käufer die von ihm erworbenen Grundstücke nicht nur nie bewirtschaftet, er hatte auch nie die Absicht, dies zu tun, da er sie noch am Tag des Verkaufs verpachtet hat. Zudem erklärte er während der Untersuchung des Falles vor der landwirtschaftlichen Bodenkommission selbst, dass er dieses Land nie habe bewirtschaften wollen, und die Fakten des Falles zeigen, dass er diese falschen Angaben gemacht hat, um die strittige Bewilligung zu erhalten (E. 6.4).

Bäuerliches Bodenrecht

Bäuerliches Bodenrecht

Verfahren

Verfahren