BGer 5A_182/2022 vom 10. August 2022

Dienstbarkeit; Inhalt einer Dienstbarkeit, Klage auf Berichtigung des Grundbuchs; Art. 8, 738, 975 ZGB; 9 BV

Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Grundsätze (E. 3.1). Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) – (E. 3.2).

Zulässigkeit eines Antrags – Ein Antrag, der für den Verlauf einer Dienstbarkeit auf ein Schriftstück verweist, ist eindeutig, auch wenn der Inhaber der Dienstbarkeit manchmal angegeben hat, dass er die Ausübung der Dienstbarkeit gemäss dem bestehenden provisorischen Verlauf wünscht (E. 5).

Beweislast (Art. 8 ZGB) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 6.2).

Offensichtlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) – Im vorliegenden Fall reichen die im Wesentlichen appellatorischen Erklärungen des Inhabers des dienenden Grundstücks insbesondere nicht aus, um die gegenteilige Feststellung des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen, wonach es aufgrund der fehlenden Erwähnung einer Mauer beim Lesen des strittigen Plans nicht möglich war zu verstehen, dass die Strassenführung auf ein Stützwerk übergreift und somit dessen Verlegung erfordert (E. 7.1).

Dienstbarkeit

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Verfahren

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